Wir sind …
Eine zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe, die in §18 SGB VIII, §1626 BGB, §1684 BGB und §1685 BGB geregelt ist.
Der Begleitete Umgang wirkt auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zwischen einem Kind oder Jugendlichen und dessen Elternteil (oder einer anderen wichtigen Bezugsperson), mit dem der junge Mensch nicht zusammenlebt, hin. Oberste Priorität haben jederzeit das Wohl und die Interessen des Kindes..
Wir bieten …
Familien die Chance negative Gefühle wie Ängste, Sorgen, Wut und Hass in einem anderen Licht zu sehen und Begegnungen neu zu erfahren. Die Fachkräfte ermöglichen den Kontakt zwischen Elternteil und Kind/Jugendlichen und wirken auf neue Denkweisen hin, die das Kindeswohl anstreben und alle Beteiligten dafür sensibilisieren.
Wichtige Grundsatzziele des Begleiteten Umgangs sind:
- Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes
- Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten
- Sensibilisierung der Eltern und anderer Bezugspersonen für die Belange des Kindes
- Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann
- Unterstützung der Bezugspersonen bei der Entwicklung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind (entsprechend dem Alter des Kindes)
- Verselbständigung der Umgangskontakte
Wir unterstützen …
Kinder und Jugendliche, die Umgang zu ihren Eltern oder einem Elternteil wünschen, Eltern/ Elternteile minderjähriger Kinder, die getrennt leben und die Schwierigkeiten bei der Kontaktanbahnung und/oder bei der Durchführung der Umgangsregelung haben und die allein nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Regelung zu treffen oder einzuhalten sowie Kinder, die getrennt von ihren Eltern aufwachsen.
Das Angebot ist für Familien kostenfrei.
Antrag, Gewährung und Finanzierung erfolgt über das Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt Heilbronn. Begleiteter Umgang kann auch vom Familiengericht angeordnet werden.